1. Allgemeines

 

Rz. 466

[Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ist Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz am 1.1.1987 und im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insb. einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind.[2] Die Vorschrift ist abschließender Bestandteil der Gruppe an Steuerbefreiungstatbeständen des § 3 Abs. 1 GrStG zu Gunsten von bestimmten Religionsgesellschaften sowie jüdischer Kultusgemeinden. Die in diesem Zusammenhang verwendeten Tatbestandsmerkmale Religionsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, jüdische Kultusgemeinden, Geistliche und Kirchendiener sind identisch mit der Auslegung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 GrStG.

 

Rz. 467

[Autor/Stand] Mit der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG[4] wollte der Gesetzgeber sowohl den heutigen kirchlichen Besoldungsregelungen als auch der Tatsache Rechnung tragen, dass der für die zeitgemäße Bewirtschaftung von Grundbesitz erforderliche Verwaltungsaufwand keinen Raum mehr für die Eigenschaft Dienstgrundstück i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a.F. GrStG lässt. Darüber hinaus sollte aber auch der bestehende Besitzstand der Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden gewahrt werden.[5]

 

Rz. 468

[Autor/Stand] Die Änderung des GrStG dient einer Beseitigung der Rechtsunsicherheit, die hinsichtlich des Fortbestands der Grundsteuerfreiheit für bestimmte kirchliche Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG durch die Rechtsprechung des BFH[7] entstanden ist. Anlass war eine Entscheidung des BFH, wonach ein von der Grundsteuer befreites Dienstgrundstück eines Geistlichen oder Kirchendieners i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG a.F. nur dann anzunehmen sei, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt sei und der Stelleninhaber über Nutzungsart und Erträgnisse selbst befinden könne. Von einem Dienstgrundstück könne dagegen nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Stelleninhaber Anspruch auf eine seinen Lebensunterhalt sichernde Besoldung habe und zusätzlich verpflichtet sei, den Einnahmenüberschuss aus dem Grundstück zur Erstattung der Gehaltszahlungen zu verwenden.[8] Damit wäre in Anbetracht der heutigen Besoldungsregelungen und der für die Bewirtschaftung von Grundbesitz tatsächlich erforderliche Verwaltungsablauf der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG hinsichtlich der Dienstgrundstücke praktisch ins Leere gegangen. Denn im Allgemeinen dient heute kirchlicher Grundbesitz nicht mehr unmittelbar dem Unterhalt des Stelleninhabers, auch wenn er zu dem der Besoldung des Stelleninhabers gewidmeten Vermögen gehört und seine Erträge auch tatsächlich für seine Besoldung verwendet werden.[9] Davon unberührt geblieben wäre jedoch vor allem die Grundsteuerbefreiung für die sog. fiktiven Dienstgrundstücke der evangelischen Kirche. Insoweit wirkt eine Vorschrift des preußischen Gesetzes vom 2.7.1898 als Ausfüllung der Verfassungsgarantie für negative Staatsleistungen an die Kirchen weiter, nach der das Grundsteuerprivileg zugunsten des Stellenfonds trotz Wegfalls des Nießbrauchs des Stelleninhabers aufrechterhalten blieb. Nach Ansicht des Gesetzgebers sollte aus Gründen der Gleichbehandlung der Kirchen unter Aufrechterhaltung des historischen Bezugs die Grundsteuerbefreiung für die kirchlichen Dienstgrundstücke weiter bestehen bleiben.[10]

 

Rz. 469– 480

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[2] FG Berlin-Bdb. v. 24.2.2010 – 3 K 2099/05 B, EFG 2010, 1157, unter I.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[4] Standortsicherungsgesetz v. 13.9.1993, BGBl. I 1993, 1569 f.
[5] BT-Drucks. 12/4487 v. 5.3.1993, 47.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[9] Troll/Eisele, § 3 GrStG Rz. 59.
[10] BT-Drucks. 12/4487 v. 5.3.1993, 47.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

2. Begünstigtes Vermögen zum 1.1.1987

 

Rz. 481

[Autor/Stand] Für Grundstücke greift die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG nur, wenn diese zum Stichtag 1.1.1987 Teil eines in der Befreiungsvorschrift bezeichneten begünstigten Vermögens waren. Die Festlegung des Stichtags auf den 1.1.1987 in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG geht auf die Rechtsprechung des BFH zurück.[2] Aus Gründen der ausschließlichen Besitzstandswahrung bisheriger Privilegien und zur Vermeidung möglicher Gestaltungen wurde ein zum Zeitpunkt der Gesetzeseinführung am 1.1.1993 bereits sechs Jahre zurückliegender Stichtag bestimmt. Eine stichtagsbezogene Ungleichbehandlung ist hinnehmbar, wenn die Einführung des Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunktes vertretbar ist.[3] Nach Ansicht der Rechtsprechung...

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