Rz. 90

[Autor/Stand] Wie in Anm. 60 dargelegt, ist die Verpflichtung zur Leistung von (nicht unter § 104 Abs. 4 BewG fallenden) Pensionsbezügen, wenn der Pensionsfall bereits eingetreten ist, mit dem aus Anlage 13 zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente zu erfassen. Steht dem pensionsberechtigten Empfänger solcher Versorgungsbezüge darüber hinaus ein Anspruch auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenversorgung (Witwen- oder Witwerrente) zu, so ist diese (zusätzliche) Verpflichtung mit dem aus Anlage 12 zu entnehmenden Vielfachen der dem Hinterbliebenen zustehenden Jahresrente anzusetzen. Die der Tabelle in Anlage 12 zugrunde liegenden Vervielfacher stellen wiederum auf das Lebensalter des Pensionsberechtigten und nicht des Hinterbliebenen ab. Die anzusetzende Höhe der Jahresrente richtet sich allerdings nach den (voraussichtlichen) Jahresbezügen des Hinterbliebenen. Die Verpflichtung zu einer nicht für die gesamte Lebenszeit des Hinterbliebenen zu gewährende Hinterbliebenenrente, zB eine Waisenrente, kann nicht abgezogen werden.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2009

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