Rz. 105
[Autor/Stand] Sollten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nicht während des gesamten Hauptveranlagungszeitraums vorliegen, so ist die Ermäßigung für jeden vollen Erhebungszeitraum zu gewähren, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Ermäßigung vorliegen, A 15.6 AEGrStG.
Rz. 106
Beispiel:
Die Wohnbau GmbH hat im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhaushaus im Jahr 2016 eine Förderzusage für ein verbilligtes langfristiges Darlehen (Laufzeit 10 Jahre; Laufzeitende: 31.10.2026; Bindungsfrist für verbilligte Wohnraumüberlassung endet am 1.12.2026) bekommen.
Da die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung zum 1.1.2027 nicht mehr vorliegen, kommt sie nur für die Jahre 2025 und 2026 in Betracht. Auf den 1.1.2027 ist eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG durchzuführen.
Rz. 107– 110
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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