1. Bestimmung besonders werthaltiger Außenanlagennach nach den ErbStR 2011

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Bei der 10 %-Grenze (1. Stufe) sind die in Frage kommenden Außenanlagen nicht nur auf die beispielhaft in den ErbStR 2011[2] aufgeführten Außenanlagen beschränkt, sondern es können im Einzelfall noch weitere Außenanlagen in die Betrachtung einzubeziehen sein (z.B. Sauna im Außenbereich, Tennisplatz, etc.). Dem Grunde nach sind damit grds. alle Außenanlagen in die Prüfung der 10 %-Grenze mit einzubeziehen. Dies kann im Einzelfall zum Ansatz einer Vielzahl von Außenanlagen führen (z.B. bei parkähnlicher Gartengestaltung mit Saunabereich, Pool und angrenzendem Tennisplatz).

 

Rz. 47

[Autor/Stand] In diesen Fällen kann der Wertansatz der nicht in den ErbStR 2011[4] aufgeführten Außenanlagen problembehaftet sein. Insbesondere bei größeren Außenanlagen wie einem Pool- und Saunabereich oder einem Tennisplatz stellt sich die Frage nach den hierfür geltenden Regelherstellungskosten und der typisierten Gesamtnutzungsdauer. Soweit die Finanzverwaltung für diese Außenanlagen keine Regelherstellungskosten vorgegeben hat, ist der Wertansatz am Bewertungsstichtag aus den durchschnittlichen Herstellungskosten[5], abzüglich der um die aus der gewöhnlichen Nutzungsdauer abgeleitete Alterswertminderung zu ermitteln.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Die Größenmerkmalsgrenze (2. Stufe) kommt lediglich für die in den ErbStR 2011[7] beispielhaft aufgeführten Außenanlagen in Betracht. Soweit einzelne Außenanlagen die Größenmerkmale überschreiten, werden diese Außenanlagen mit dem sich zum Bewertungsstichtag ergebenden Wert berücksichtigt (s. Tabelle Rz. 49).

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Besonders werthaltige Außenanlagen werden nach den ErbStR 2011 regelmäßig bei größeren Geschäftsgrundstücken zu berücksichtigen sein, da in diesen Fällen oftmals die Größenmerkmale der ErbStR 2011[9] erreicht werden (z.B. bei Einfriedungen des Firmengeländes von mehr als 500 laufende Meter oder bei Parkplätzen für Kunden und Mitarbeiter mit mehr als 1 .000 m[2]). Auch bei aufwendig gestalteten Ein- und Zweifamilienhäusern (z.B. Villen) dürften einzelne Außenanlagen die Größenmerkmale überschreiten (z.B. Schwimmbecken mit mehr als 50 m[2] Fläche).

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Anders als die Regelherstellungskosten für Gebäude (vgl. § 190 BewG bis 31.12.2015, Rz. 9 ff.) sind für Bewertungsstichtage bis einschließlich 31.12.2015 die Regelherstellungskosten für Außenanlagen nicht mit Wirkung zum 1.1.2012 angepasst worden. Die nachfolgenden Regelherstellungskosten 2007 der Außenanlagen gelten damit auch für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2012 bis einschließlich 31.12.2015.

 

Rz. 51– 54

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[5] Vgl. R B 190.5 Satz 2 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[7] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[9] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023

2. Wertansatz nach den ErbStR 2011

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Bei Grundbesitzbewertungen mit einem Bewertungsstichtag bis einschließlich 31.12.2015 gelten nach den ErbStR 2011[2] für Außenanlagen die nachfolgenden Regelherstellungskosten und wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauern.

 

Rz. 55.1

[Autor/Stand] Tabelle zu R B 190.5 ErbStR 2011: Regelherstellungskosten 2007 und typisierte Gesamtnutzungsdauer für Außenanlagen (beispielhafte Darstellung/Preisstand 1.1.2007):

 
Regelherstellungskosten 2007 der Außenanlagen einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Einfriedungen bei mehr als 500 lfd. m EUR je lfd. m
  bis 1 m hoch bis 2 m hoch bis 3 m hoch
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 11,5 cm dick 65 105 130
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 24 cm dick 100 145 170
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 36,5 cm dick 130 205 280
Einfriedungsmauer aus Beton, Kunststein und dgl. 70 130 160
Einfriedungsmauer aus Naturstein mit Abdeckplatten 190 250 310
Wege- und Platzbefestigungen über 1.000 m [2] Fläche EUR je m [2]
Wassergebundene leichte Decke auf leichter Packlage 15
Betonplattenbelag 45
Sonstiger Plattenbelag 50
Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke auf Pack- oder Kieslage 40
Kopfstein- oder Kleinpflaster 55
Bruchsteinplatten mit Unterbeton 55
Freitreppen bei mehr als 100 lfd. m EUR je lfd. m Stufen
  75
Rampen bei mehr 100 m [2] EUR je m [2] Grundfläche
frei stehend ohne Verbindung mit einem Gebäude 100
Stützmauern bei mehr als 200 lfd. m EUR je m [2] vordere Ansichtsfläche
Beton 100
Bruchstein 130
Werkstein 250
 
Regelherstellungskosten 2007 der Außenanlagen einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 30 Jahre
Schwimmbecken je nach Ausführung bei mehr als 50 m [2] Fläche EUR je m [2]
einfache Ausführung 190
normale Ausführung 500
gehobene Ausführung 810
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
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