Rz. 216

[Autor/Stand] § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 ErbStG muss im Zusammenhang gesehen werden mit § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Danach zählen Anteile an Kapitalgesellschaften zum begünstigten Vermögen, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Erreicht ein Gesellschafter nicht die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 %, sind die Anteile dennoch in die Verschonungsregelung einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen der Poolvereinbarung i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erfüllt sind. Danach sind die Anteile von Mitgesellschaftern mit zu berücksichtigen, "wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben."

 

Rz. 217

[Autor/Stand] Endet nun diese Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbindung vor Ablauf der für § 13a Abs. 6 ErbStG maßgeblichen Frist, greift der Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 ErbStG ein.

 

Rz. 218

[Autor/Stand] Es führt nicht zum Wegfall der Begünstigungen aus § 13a Abs. 6 Nr. 1, § 19a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, wenn ein Nießbrauchsrecht eingeräumt wird und das Stimmrecht beim Nießbrauchsbesteller verbleibt.[4] Nach herrschender Meinung verbleiben bei Einräumung eines Nießbrauchs die Verwaltungsrechte (insb. Stimmrechte) beim Gesellschafter. Dieser allein ist und bleibt stimmberechtigt und seine Rechtsstellung unberührt. Der Nießbraucher bleibt ein gesellschaftsfremder Dritter und steht nicht in Rechtsgemeinschaft mit dem Gesellschafter. Dies rechtfertigt sich aus der Notwendigkeit einer klaren Rechtszuständigkeit bei Beschlüssen und Erwägungen, dass die Mitverwaltungsrechte in erster Linie sozialrechtlich, auf die Dauer und enge Verbundenheit mit der Gesellschaft abgestellten Charakter haben und daher nicht ohne das Mitgliedschaftsrecht übertragen werden können, mithin also nicht auf den Nießbraucher übergehen.

 

Rz. 219

[Autor/Stand] Die gesetzgeberische Intention, die rechtlichen Besonderheiten einer Familien-Kapitalgesellschaft zu erfassen und diese von der Publikumsgesellschaft abzugrenzen, den bestimmenden Einfluss der Familie in der Gesellschaft beizubehalten und zu verhindern, dass die Anteile beliebig veräußert werden können, bleibt erhalten. Die Nießbrauchsbestellung an sich ändert nichts daran, dass ein von einer Poolvereinbarung umfasster Geschäftsanteil auch nach der Nießbrauchsbestellung weiterhin den Regelungen der Poolvereinbarung unterliegt.

 

Rz. 220

[Autor/Stand] Gleiches muss in der Folge auch für die Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs gelten. Zwar geht bei diesem die Bestellung des Nießbrauchs stets mit einer Veräußerung und damit auch mit einer Verfügung i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG über die Gesellschaftsanteile selbst einher. Hierbei ist aber nur darauf abzustellen, ob die Übertragung des Gesellschaftsanteils gegen § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG verstößt, nicht jedoch der von dem Übertragenden vorbehaltene Nießbrauch.[7] Ausgehend von der Prämisse, dass der Begriff der Verfügung i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insb. die Übertragung von Gesellschaftsanteilen meint, führt weder die bloße Bestellung eines Nießbrauchs noch die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs zu einer Verfügung in diesem Sinne.

 

Rz. 221

[Autor/Stand] Die Verpfändung eines begünstigten Gesellschaftsanteils schadet der Poolvereinbarung nicht.[9] Auch die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils stellt keine Verfügung i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG dar und ist daher für die gewährte Begünstigung unschädlich. Die Gesellschafterstellung des Pfandgebers ändert sich trotz der Verpfändung nicht. Schädlich ist erst die Verwertung des Pfandguts durch den Pfandgläubiger, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG. Die verbleibenden Poolmitglieder verlieren ihre bisher gewährten Begünstigungen nicht.[10]

 

Rz. 222

[Autor/Stand] Unschädlich ist auch eine Vereinigung aller Anteile bei dem letzten Poolgesellschafter einer Poolgemeinschaft, weil die Anteile des vorletzten Poolgesellschafters auf ihn übergegangen sind.[12]

 

Rz. 223

[Autor/Stand] Bei der Schädlichkeit von Unterbeteiligungen auf die Poolvereinbarung ist zu unterscheiden: atypisch oder typisch.

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Stiller Gesellschafter ist, wer am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt ist. Die Einlage muss in bilanzierbaren Vermögenswerten bestehen, sie muss aber nicht "eingelegt" werden, sondern nur vorhanden sein.[15]

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Diese stille Beteiligung kann an einem Einzelunternehmen oder an einer Personengesellschaft jedweder Art oder au...

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