Rz. 38
[Autor/Stand] Nach einer Entscheidung des BFH v. 13.6.1974[2] sind die Bestimmungen des § 36 BewG sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Abweichungen von der Grundregel der §§ 9 und 10 BewG, die die Bewertung mit dem gemeinen Wert vorschreiben, durften also für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch einen anderen Bewertungsmaßstab ersetzt werden. In seinen Entscheidungen v. 22.6.1995[3] hat das BVerfG allerdings die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten erstmals heftig kritisiert und damit letztlich die Vermögensteuer abgeschafft und die Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer vorbereitet.
Rz. 39
[Autor/Stand] Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit mussten allerdings aufkommen, als das BVerfG erneut in der zur Erbschaftsteuer ergangenen Entscheidung v. 7.11.2006[5] die unterschiedlichen Steuerwerte bei den verschiedenen Vermögensarten beanstandete und für verfassungswidrig erklärte. Der Gesetzgeber hat darauf allerdings nur mit einer geänderten Wertermittlung für die Erbschaftsteuer reagiert und die Einheitsbewertung selbst nicht angetastet.[6] Der BFH selbst war der Auffassung, dass aufgrund der nur sehr eingeschränkten Bedeutung der Einheitswerte für die Grundsteuer, durch die zu niedrigen Werte kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege.[7]
Rz. 40
[Autor/Stand] Nunmehr sind allerdings auch an den Bewertungsregeln für die Einheitsbewertung erhebliche Bedenken anzumelden. So ist zweifelhaft, ob diese Regeln auch für Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen ab dem 1.1.2008 verfassungskonform sind. Zumindest in Bezug auf die Einheitsbewertung des Grundvermögens hat der BFH hieran inzwischen erhebliche Bedenken geäußert (s. die Kommentierung zu Vor §§ 33–67 BewG unter IV.).[9] Dies führt, wenn denn die Verfassungswidrigkeit ab diesem Zeitpunkt festgestellt wird, auch zu einem grundlegenden Korrekturbedarf bei der Einheitsbewertung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
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