1. Allgemeine Grundsätze

 

Rz. 426

[Autor/Stand] Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen rechnen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei ist ohne Belang, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht; denn sie unterhalten ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Betätigung kraft unwiderlegbarer Fiktion einen Gewerbebetrieb (kraft Rechtsform).[2] So zählen bei den genannten Körperschaften und Vermögensmassen auch solche aktiven und passiven Wirtschaftsgüter sowie sonstigen aktiven und passiven Ansätze in der Steuerbilanz zum Betriebsvermögen, die nicht genuin gewerblichen Zwecken, sondern etwa land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen oder der reinen Vermögensverwaltung dienen.[3] Auch der Einsatz von Wirtschaftsgütern für Zwecke außerhalb der einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielung, z.B. der "Liebhaberei", steht der Qualifikation solcher Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen nicht entgegen.[4]

 

Rz. 427

[Autor/Stand] Unterhält eine der in Rede stehenden Körperschaften und Vermögensmassen mehrere – nach allgemeinen Grundsätzen eigenständige – Betriebe, so liegt gleichwohl nur ein einheitliches Betriebsvermögen vor mit der Folge, dass im Rahmen des § 97 BewG nur ein einziger Betriebsvermögenswert festzustellen ist.

 

Rz. 428

[Autor/Stand] Reine Holdinggesellschaften verfügen nur über Betriebsvermögen.[7] Hält eine Kapitalgesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften, sind die durch diese Beteiligungen mediatisierten Anteile an dem Betriebsvermögen der Personengesellschaften allerdings außer Ansatz zu lassen. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft ertragsteuerrechtlich wie bewertungsrechtlich Vorrang hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz BewG).[8]

 

Rz. 429

[Autor/Stand] § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG erfasst nur solche Körperschaften und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Trifft dies zu, rechnen zum Betriebsvermögen auch die im Ausland belegenen oder befindlichen Wirtschaftsgüter, wobei gleichgültig ist, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter einer dort unterhaltenen Betriebsstätte zuzuordnen sind oder nicht. Befinden sich dagegen die Geschäftsleitung und der Sitz der Körperschaft oder Vermögensmasse im Ausland, so bilden nur diejenigen Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, welche gem. § 121 Nr. 3 BewG zum inländischen Betriebsvermögen gehören (näher dazu Rz. 1831 f.).

 

Rz. 430

[Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG rechnen nur solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die der Körperschaft oder Vermögensmasse "gehören". Wirtschaftsgüter "gehören" in diesem Sinne in aller Regel dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer oder Inhaber. Maßgebend für die steuer- und damit auch bewertungsrechtliche Zurechnung sind aber letztlich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weichen daher "rechtliches" und "wirtschaftliches Eigentum" voneinander ab, so ist letzteres für die Zurechnung maßgebend.

 

Rz. 431– 450

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[8] S. auch BFH v. 5.5.2010 – II R 16/08, BStBl. II 2010, 923, Tz. 34; BFH v. 1.9.2011 – II R 69/09, BFH/NV 2011, 2066, Tz. 18.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

2. Organschaft

 

Rz. 451

[Autor/Stand] Die Organschaft (vgl. § 14 KStG) hat nicht zur Folge, dass das Betriebsvermögen der Organgesellschaft (= abhängige Kapitalgesellschaft) dem Organträger zugerechnet wird.[2] Organgesellschaften werden daher als selbstständige (Kapital-)Gesellschaften betrachtet, deren Betriebsvermögen – ab 1.1.2009 – nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG bewertet wird.

 

Rz. 452

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Betriebsvermögens im Fall der Organschaft wurde in Abschn. 29 Abs. 3 VStR 1995 Folgendes ausgeführt:

"Die Abhängigkeit einer Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person (Organschaft) führt nicht dazu, dass die Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen der übergeordneten Person zugerechnet werden (BFH-Urteile vom 25.2.1955, BStBl. III S. 96, und vom 8.10.1971, BStBl. II 1972 S. 111). Die Ausgleichsposten im Fall der Organschaft sind weder bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Organgesellschaft noch des Organträgers anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG)."

Entsprechendes galt auch für die Erbschaf...

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