Rz. 48

[Autor/Stand] § 121a BewG, der den Ansatz der Grundstücke und Betriebsgrundstücke auf der Grundlage der Einheitswerte 1964 regelte, galt in der Fassung des JStG 1997 nur für die Gewerbesteuer. Demnach waren bei dieser Steuer 140 % des Einheitswerts anzusetzen, und zwar auch für den Erhebungszeitraum 1997. Der Gesetzgeber hat somit keine Konsequenzen aus den Entscheidungen des BVerfG zur Vermögensteuer und zur Erbschaftsteuer v. 22.6.1995[2] für Zwecke der Gewerbeertragsteuer und der Gewerbekapitalsteuer gezogen.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Der Wortlaut des § 121a BewG i.d.F. des JStG 1997 ließ Zweifel aufkommen, ob der Ansatz von Grundstücken mit 140 % des Einheitswerts 1964 auch für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens bei der Gewerbekapitalsteuer auf den 1.1.1997 in Betracht kam. Dies war bereits durch § 152 Abs. 5 BewG klargestellt worden, und zwar in der Weise, dass in § 121a BewG ausdrücklich auch die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens angesprochen wird. Danach waren Grundstücke und Betriebsgrundstücke bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens mit 140 % ihres Einheitswerts zu erfassen.

 

Rz. 50– 51

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022

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