Rz. 239
[Autor/Stand] Ist der Erwerbsvorgang als einheitliche Zweckzuwendung zu qualifizieren (s. § 8 ErbStG Rz. 1–5, Rz. 22–30), unterliegt er bereits als solche der Schenkungsteuer nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG. Dass dann die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeschlossen ist, hätte daher tatbestandlich nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen, spricht allerdings gegen den angeblich subsidiären Charakter des § 8 ErbStG (so aber § 8 ErbStG Rz. 6).
Rz. 240
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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