Rz. 191
[Autor/Stand] Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist in den nachfolgenden Fällen ausgeschlossen:
1. Für die zu bewertenden Anteile liegt kein Kurswert i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG vor. | |
2. Der gemeine Wert kann aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen, wobei auf den jeweiligen Bewertungsstichtag abzustellen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). | |
3. Der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) des zu bewertenden Unternehmens ist höher als der Wert, der sich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (oder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten) ergibt. | |
4. Eine andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ist maßgebend, sofern insoweit nicht auch ertragswertorientierte Verfahren anzuwenden sind (R B 199.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011). | |
5. Der sich nach dem vereinfachten Verfahren ergebende Wert ist offensichtlich unzutreffend (§ 199 BewG). | |
6. Für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011: Der Steuerzahler macht von seinem Wahlrecht zugunsten des vereinfachten Ertragswertverfahrens keinen Gebrauch (R B 199.1 Abs. 4 ErbStR 2011[2]). |
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