Rz. 191

[Autor/Stand] Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist in den nachfolgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. Für die zu bewertenden Anteile liegt kein Kurswert i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG vor.
  2. Der gemeine Wert kann aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen, wobei auf den jeweiligen Bewertungsstichtag abzustellen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
  3. Der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) des zu bewertenden Unternehmens ist höher als der Wert, der sich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (oder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten) ergibt.
  4. Eine andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ist maßgebend, sofern insoweit nicht auch ertragswertorientierte Verfahren anzuwenden sind (R B 199.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011).
  5. Der sich nach dem vereinfachten Verfahren ergebende Wert ist offensichtlich unzutreffend (§ 199 BewG).
  6. Für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011: Der Steuerzahler macht von seinem Wahlrecht zugunsten des vereinfachten Ertragswertverfahrens keinen Gebrauch (R B 199.1 Abs. 4 ErbStR 2011[2]).
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Vgl. auch Abschn. 19 Abs. 4 BV-Erl. v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.

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