Rz. 87

[Autor/Stand] Für die Durchführung der Einheitsbewertung sind die Finanzämter sachlich zuständig.[2] Der Erlass eines Feststellungsbescheids durch eine sachlich unzuständige Behörde kann bei Offenkundigkeit der Unzuständigkeit zur Nichtigkeit des Bescheides führen.[3] Die sachliche Zuständigkeit umfasst neben dem Erlass des Feststellungsbescheids auch die Vorbereitung der Einheitsbewertung[4], die Einforderung von Erklärungen[5], die Änderung eines Feststellungsbescheids[6], die Fortschreibung von Einheitswerten[7] und die Befugnis, eine Außenprüfung durchzuführen[8].

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit[10] regelt, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden aufgrund ihres räumlichen Bezugs zu dem Gegenstand der Einheitsbewertung im Einzelfall tätig werden muss. Eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit führt gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sondern macht ihn nur anfechtbar.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücken und Betriebsgrundstücken ist für die gesonderte Feststellung das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die wirtschaftliche Einheit liegt[12]. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.[13] Der Wohnsitz des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit ist damit für die örtliche Zuständigkeit des FA ohne Bedeutung. Bis zum 1.1.1992 war das Lagefinanzamt auch für die Feststellung des Wertes von Mineralgewinnungsrechten zuständig.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Bei Gewerbebetrieben war das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Betriebes i.S. des § 10 AO befand. Bei Ausübung eines freien Berufs, der nach § 96 BewG bewertungsrechtlich einem Gewerbebetrieb gleichsteht, war das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Zentrum der freien Berufstätigkeit befand. Bei ausländischen Betrieben, die ihre Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich der AO hatten, war das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte oder bei mehreren inländischen Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte, unterhalten wurde.[15]

 

Rz. 91– 93

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[3] BVerwG v. 29.9.1982 – 8 C 138/81, BVerwGE 66, 178.
[8] Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse, § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[12] Lagefinanzamt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[15] Betriebsfinanzamt; § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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