Rz. 65
[Autor/Stand] Für die Feststellung der Grundsteuerwerte sind die Finanzämter sachlich zuständig (§ 16 AO; § 17 FVG). Der Erlass eines Feststellungsbescheids durch eine sachlich unzuständige Behörde kann bei Offenkundigkeit der Unzuständigkeit zur Nichtigkeit des Bescheides (§ 125 AO) führen. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit kann im Regelfall nicht über § 126 AO geheilt werden.[2]
Rz. 66
[Autor/Stand] Die sachliche Zuständigkeit umfasst neben dem Erlass des Feststellungsbescheids auch die Vorbereitung der Bewertung (§ 229 BewG), die Einforderung von Erklärungen (§ 228 BewG), die Änderung eines Feststellungsbescheids nach den Vorschriften der AO (§§ 129, 172 ff. AO), die Fortschreibung von Grundsteuerwerten (§ 222 BewG) und die Befugnis, eine Außenprüfung anzuordnen und durchzuführen[4].
Rz. 67
[Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit (§ 17 ff. AO) regelt, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden aufgrund ihres räumlichen Bezugs zu dem Gegenstand der Einheitsbewertung im Einzelfall tätig werden muss. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit. Das bedeutet, dass alle Verwaltungstätigkeiten umfasst sind, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben.[6] Eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit führt gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sondern macht ihn nur anfechtbar.
Rz. 68
[Autor/Stand] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücken ist für die gesonderte Feststellung das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die wirtschaftliche Einheit liegt (Lagefinanzamt). Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Wohnsitz des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit ist damit für die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts ohne Bedeutung.
Rz. 69
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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