Rz. 84

[Autor/Stand] § 38 Abs. 3 BewG enthält eine Sonderregelung für die Bewertung von Stückländereien. Dadurch wird erreicht, dass die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von Stückländereien im Ergebnis dem Wertniveau der anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe anpasst sind.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Nach dieser Vorschrift werden nämlich bei der Bewertung von Stückländereien bezüglich sämtlicher wirtschaftlicher Ertragsbedingungen die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde gelegt. Hierbei wird nicht geprüft, ob ggf. im Einzelfall besondere Gründe für eine abweichende Beurteilung vorliegen.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] In vielen Fällen wird man sich bei der Bewertung der Stückländereien auf Mittelwerte festlegen müssen. Dies gilt z.B. in den Fällen, in denen die Stückländereien in eine Gegend liegen, die durch eine Siedlung geprägt wird. Hier wird man die mittlere Entfernung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zum Ortsmittelpunkt auch für die Stückländereien ansetzen können. Lediglich in Fällen, in denen diese Mittelwertbetrachtung zu völlig abwegigen Ergebnissen führt[4], können auch andere Parameter zur Anwendung kommen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] Z.B. Lage der Stückländerei bei einem Einzelhof und ohne Anbindung an eine Ortslage.

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