Rz. 411

[Autor/Stand] Kreditanstalten des öffentlichen Rechts sind Unternehmen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften die Kreditgewährung zum Gegenstand haben. Hierzu gehören auch diejenigen Kreditunternehmen, denen die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist.[2] Unter die Kreditanstalten des öffentlichen Rechts fallen vor allem die Landesbanken, Girozentralen und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, z.B. die öffentlichen Sparkassen.

 

Rz. 412

[Autor/Stand] Ein Bedarf zur Bewertung des Betriebsvermögens dürfte nicht mehr bestehen, nachdem die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer nicht mehr erhoben werden und Mitgliedschaftsrechte, die durch Erbschaft übergehen und durch freigebige Zuwendung übertragen werden könnten, nicht existieren.[4]

 

Rz. 413– 425

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[4] Vgl. auch Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany4, § 97 BewG Rz. 41.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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