Rz. 16

[Autor/Stand] § 97 Abs. 1 BewG regelt Bestand und Umfang des Betriebsvermögens der dort in den Ziffern 1 bis 5 des Satzes 1 im Einzelnen aufgeführten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und den Kreditanstalten des öffentlichen Rechts gehören. Diese Rechtsgebilde werden – ebenso wie im Ertragsteuerrecht (vgl. in Bezug auf die Körperschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG, § 8 Abs. 2 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG und in Bezug auf die Kreditanstalten des öffentlichen Rechts § 2 GewStDV und § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i.V.m. § 4 KStG) – schon aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe und ihr gesamtes Vermögen sowie alle ihre Schulden als Betriebsvermögen behandelt. Dabei ist ohne Belang, ob diese Körperschaften und Vermögensmassen eine genuine (originäre) gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht. § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG enthält insoweit eine (unwiderlegbare) Fiktion.[3]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Mithin bilden alle Wirtschaftsgüter der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG bezeichneten Rechtsgebilde auch dann einen Gewerbebetrieb, wenn sie keine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen (sog. Liebhaberei), eine genuin land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder lediglich private Vermögensverwaltung betreiben.[5]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Zum Umfang des Betriebsvermögens bei den Körperschaften und Vermögensmassen i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG im Einzelnen vgl. Rz. 426 ff.

 

Rz. 20– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft besteht zum einen aus den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern und sonstigen Rechtspositionen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesellschaftsvermögen, Gesamthandsvermögen) der Gesellschaft gehören. Überdies sind dem Betriebsvermögen auch solche Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft rechnen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG i.V.m. § 95 BewG; sog. Sonderbetriebsvermögen I und II).

 

Rz. 32

[Autor/Stand] § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG spricht bei isolierter Wortlautinterpretation dafür, dass jedes (positive oder negative) Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens ohne Rücksicht darauf in den Gewerbebetrieb der Personengesellschaft einzubeziehen ist, ob es nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Nach m.E. zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung[10] und der h.L.[11] richtet sich allerdings die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögen zum Gewerbebetrieb (Betriebsvermögen) der Personengesellschaft auch im Rahmen des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Der insoweit offensichtlich zu weit geratene Wortlaut des § 97 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 5) BewG ist im Wege der teleologisch-verfassungskonformen Reduktion und unter Heranziehung der in § 95 Abs. 1 BewG angeordneten Regelung einschränkend zu interpretieren.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Nach § 95 Abs. 1 BewG rechnen zum Betriebsvermögen i.S.d. Bewertungsrechts (nur) diejenigen Wirtschaftsgüter, die auch bei der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Die Gegenauffassung führt m.E. zu einer verfassungsrechtlich – d.h. vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) – nicht haltbaren Ungleichbehandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften (näher dazu unten, Rz. 1184 ff.).

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Näher zum Umfang des Betriebsvermögens der Personengesellschaften vgl. Rz. 1161 ff.

 

Rz. 35– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[10] Vgl. R B 97.1 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2019; so auch schon zum alten Recht R 115 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2003.
[11] Vgl. z.B. Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 97 BewG Rz. 16; Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany4, § 97 BewG Rz. 48.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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