Rz. 69

[Autor/Stand] § 16 BewG schreibt vor, dass der Jahreswert der Nutzungen eines Wirtschaftsguts höchstens den 18,6. Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsguts betragen kann, der sich nach den Vorschriften des BewG für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt. Der Wert des genutzten Wirtschaftsguts ist je nach Vermögensart ein Bruttowert ohne Berücksichtigung von Schulden oder ein Nettowert, der sich nach Abzug der im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut stehenden Schulden ergibt.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Für den Grundbesitz werden Grundbesitzwerte als Bruttowerte festgestellt. Auch bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens werden Schulden nicht abgezogen. Die Steuerwerte für das Betriebsvermögen werden dagegen als Nettowerte unter Berücksichtigung der mit dem Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden festgestellt. Hieraus ergibt sich, dass die Höchstwertbegrenzung des § 16 BewG von unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen ausgeht. Das FG Niedersachsen hat deshalb in einem rechtskräftigen Urt. v. 11.3.1975 die Auffassung vertreten, für die Ermittlung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs an einem Grundstück auf der Grundlage des nach § 16 BewG begrenzten Jahreswerts sei der Einheitswert um die auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen zu kürzen.[3] Der BFH hat demgegenüber mit Urt. v. 23.7.1980 entschieden, dass weder der Steuerwert eines Grundstücks um die auf dem Grundstück liegenden Belastungen und Schulden zu ermäßigen ist, noch dass der sich nach § 16 BewG ergebende Jahreshöchstwert wegen der Belastung des Nutzungsberechtigten mit der Verzinsung dieser Schulden (vgl. § 1047 BGB) zu kürzen ist.[4]

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Danach ist der Höchstwert des § 16 BewG ein Anhaltswert, der sich allein nach dem Wert des genutzten Wirtschaftsguts aufgrund der Vorschriften des BewG richtet.

 

Rz. 72– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[3] FG Nds. v. 11.3.1975 – III 149/71, EFG 1975, 373.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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