Rz. 300

[Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet, was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden. Die Vorschrift ist für Erwerbe seit dem 30.7.1998 ohne praktische Bedeutung.[2]

 

Rz. 301

[Autor/Stand] Bis zum 30.7.1998 konnte der Erwerb von Rechten durch eine ausländische juristische Person außerhalb der EU, der 5.000 DM überstieg, durch Landesrecht einer Genehmigung unterstellt werden (Art. 86 EGBGB). Daran hat § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG ursprünglich einmal angeknüpft. Aber im Augenblick ist die Norm eine reine Vorratsbestimmung für den Fall, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung von einem Retorsionsrecht Gebrauch macht.

 

Rz. 302– 309

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[2] Vgl. Weinmann in Moench/Weinmann, § 3 ErbStG Rz. 208; Loose in von Oertzen/Loose2, § 3 ErbStG Rz. 136.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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