Rz. 33
[Autor/Stand] Die Zweckbindung kann zu einer Leistungspflicht des Beschwerten führen, wie das bei einer Auflage der Fall ist. Sie kann aber auch in einer Duldungspflicht bestehen, so, wenn der Erbe eines Parkgrundstücks gehalten ist, der Allgemeinheit den Zutritt zu gestatten.
Rz. 34
[Autor/Stand] Soll die Zweckbindung auf andere Weise erreicht werden, durch eine Zweckschenkung, eine Bedingung oder eine Befristung, trifft den Beschwerten eine Obliegenheit.[3] Mit der Zweckbindung korrespondiert keine Verpflichtung, daher auch kein Erfüllungsanspruch; ihre Befolgung ist vielmehr ein Gebot des eigenen Interesses: Der Beschwerte erleidet einen Rechtsverlust, wenn er die Obliegenheit verletzt, da er seinen Erwerb wieder verliert.
Rz. 35– 36
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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