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[Autor/Stand] Sie waren auch in der Vermögensaufstellung mit ihrem Steuerbilanzwert anzusetzen. Insoweit war § 6a EStG zu beachten. § 104 BewG a.F. spielte demgegenüber nur für nichtbilanzierende Steuerpflichtige eine Rolle. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige zwecks Erfüllung seiner Pensionsverpflichtungen eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hatte, waren die Ansprüche aus dieser Versicherung nicht etwa mit der passivierten Pensionsverpflichtung zu saldieren. Vielmehr waren die Versicherungsansprüche in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien zuzüglich des Guthabens aus der Überschussbeteiligung anzusetzen.[2] Das galt auch im Rahmen des § 109 Abs. 1 BewG a.F. § 12 Abs. 4 BewG stand dem nicht entgegen; er fand nur auf Versicherungsansprüche im Privatvermögen Anwendung.

Nach dem BFH-Urteil v. 16.6.1999[3] durfte eine Pensionsverpflichtung ab 1.1.1993 nur dann bei der Bewertung des Betriebsvermögens als Schuldposten abgezogen werden, wenn die Pensionsverpflichtung in der Handelsbilanz passiviert worden war. Dies folgerte der BFH aus dem sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz, der ab 1.1.1993 auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens galt.

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