Rz. 44
[Autor/Stand] Sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG geführt werden. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für den Gesamtwert ist nicht möglich. Bezüglich der Einzelheiten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts wird auf die Kommentierung zu § 198 BewG verwiesen.
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