Rz. 22

[Autor/Stand] Einige im Zuge des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016[2] geänderte bzw. eingefügte Vorschriften des ErbStG stellten sich nach kurzer Zeit als korrektur- bzw. ergänzungsbedürftig heraus. Diese Nachbesserung nahm der Gesetzgeber mit Art. 18 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018[3] vor. Nach Satz 1 sind §§ 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG sowie 28 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 ErbStG in der nun geänderten Fassung auf Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkten nach dem 14.12.2018 anzuwenden, dem Tag der Verkündung des Nachbesserungsgesetzes im BGBl. I.[4] Die Änderung des § 28 ErbStG erfolgte allerdings zur Korrektur eines fehlerhaften Verweises (in Abs. 1) bzw. eines redaktionellen Versehens (in Abs. 3).[5] Insoweit wäre eigentlich eine auf den 1.7.2016 zurückwirkende Geltungsanordnung konsequent gewesen (s. § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG).

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Ergänzt wurde auch die im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung anwendbare Erlassvorschrift des § 28a ErbStG um einige, ebenfalls als regelungsbedürftig angesehene Fälle.[7] Satz 2 bezieht sich auf diese Änderungen.[8]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] BGBl. I 2016, 2464.
[3] BGBl. I 2018, 2338.
[4] BT-Drucks. 19/5595, S. 85.
[5] BT-Drucks. 19/5595, S. 84.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[7] BT-Drucks. 19/5595, S. 84/85.
[8] BT-Drucks. 19/5595, S. 85.

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