Rz. 240

[Autor/Stand] In verfahrensrechtlicher Hinsicht war bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] in § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. die gesonderte Feststellung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt auf Angaben zum Verwaltungsvermögen ausgeweitet worden. Das aktuelle Recht hat die Vorschrift zur gesonderten Feststellung zwar nun an das Ende des § 13b ErbStG sortiert, inhaltlich aber nichts Wesentliches verändert.

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt i.S.d. § 152 Nr. 1 bis 3 BewG stellt die Summen der gemeinen Werte

gesondert fest, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG übertragen wird.

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeutung sind, trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder für die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG zuständige Finanzamt. Die Feststellungen erfolgen auch dann, wenn es sich um ein börsennotiertes Unternehmen (§ 11 Abs. 1 BewG) handelt und deshalb keine Feststellung des Wertes des Anteils nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG erfolgt.[5]

 

Rz. 243

[Autor/Stand] Bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgen die Feststellungen bezogen auf den übertragenen Teil der Beteiligung, bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft auf den übertragenen Anteil.[7]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[2] SteuervereinfachungsG 2011 v. 1.11.2011, BGBl. I 2011, 2131.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[5] R E 13b.30 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[7] R E 13b.30 Abs. 2 ErbStR 2019.

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