Rz. 169

[Autor/Stand] Die Vorbehalte gegen das Bundesmodell bei der Grundsteuerreform beziehen sich sehr häufig auf die Behauptung, dass das Bundesmodell zu kompliziert sei. Allerdings beschränken sich die Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts neben der Grundstücksart im Wesentlichen auf folgende Merkmale:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert der Zone, in der das zu bewertende Grundstück liegt (keine Korrekturen)
  • Wohn-/Nutzfläche
  • Baujahr
 

Rz. 170

[Autor/Stand] Dabei sind die Angaben zur Wohn-/Nutzfläche und zum Baujahr auch für die Ermittlung der Miete maßgebend. Die bei der Ermittlung der Wohn-/Nutzfläche auftretenden Schwierigkeiten betreffen jedoch auch jedes abweichende Ländermodell, bei dem die Gebäude erfasst werden. Nur Baden-Württemberg verzichtet auf die Erfassung der Gebäude.

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Auch bei dem Ansatz der Grundstücksflächen und dem Bodenrichtwert der Zone, in der das zu bewertende Grundstück liegt, unterscheiden sich die Modellvarianten der abweichenden Länder nicht vom Bundesmodell. Nur Bayern und Hamburg verzichten vollständig auf den Ansatz des Bodenrichtwerts. Durch die in allen Ländern realisierte erhebliche Unterstützung im Rahmen von Geoportalen[4] relativieren sich die ohnehin überschaubaren Anforderungen.

 

Rz. 172

[Autor/Stand] Dennoch darf nicht übersehen werden, dass die verfassungsrechtlich geforderte folgerichtige Umsetzung der Belastungsentscheidung die Abbildung realitätsnahe Relationen voraussetzt. Trotz der oben genannten wenigen Angaben der Eigentümerinnen und Eigentümer realisiert der Gesetzgeber eine überaus starke Differenzierung zwischen den einzelnen Grundstücken. Ohne die für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum zusätzlich vorgesehenen Umrechnungskoeffizienten hinsichtlich der Grundstücksgröße des Liegenschaftszinssatzes ergibt sich folgende Differenzierung:

 
16 Länder
x 3 Grundstücksarten
x 3 Wohnflächengruppen
x 5 Baujahrgruppen
x 56 Baujahrdifferenzierung bei der Alterswertminderung unter Berücksichtigung der Mindestrestnutzungsdauer
x 7 Mietnieveaustufen
= 282.240 Differenzierungen
 

Rz. 173

[Autor/Stand] Es bleibt abzuwarten, ob eine weit über 280.000-fache Differenzierung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, wenn bei der Ermittlung des Rohertrags individuelle Differenzierungen aufgrund der tatsächlich gezahlten Miete bzw. der üblichen Miete ausgeschlossen ist.

 

Rz. 174– 175

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[4] Vgl. Internetseite www.grundsteuerreform.de. Über diese Seite sind die individuellen Internetseiten der Länder erreichbar, die weitgehende Unterstützungsleistungen bei der Ermittlung der elektronisch verfügbaren Daten bieten.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022

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