Rz. 20

[Autor/Stand] Als Verfahrensvorschrift ist § 219 BewG sowohl im Rahmen der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) als auch bei zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten liegenden Fortschreibung (§ 222 BewG) oder Nachfeststellungen (§ 223 BewG) zu berücksichtigen. Die erstmalige Anwendung erfolgt gem. § 266 Abs. 1 und 2 BewG mit der Hauptfeststellung zum 1.1.2022.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Für die Aufhebung von Grundsteuerbescheiden nach § 224 BewG ist die Vorschrift nicht relevant, da im Rahmen einer Aufhebung keine der in § 219 BewG geforderten Bestandteile der Feststellung Bedeutung erlangt.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] § 219 BewG gilt grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet. Soweit vom Bundesrecht abweichende Ländergesetze für die Festsetzung der Grundsteuerwerte und der Grundsteuer[4] maßgebend sind, kann § 219 BewG analog angewandt werden, sofern es keine abweichenden Regeln in diesen Gesetzen gibt.

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[4] Die Bundesländer dürfen über Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. Art. 125b Abs. 3 GG vom Bundesrecht abweichende Grundsteuerregelungen erlassen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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