Rz. 47

[Autor/Stand] Das Wohnungseigentum[2] ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Beim Teileigentum handelt es sich um das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Sowohl das Wohnungseigentum als auch das Teileigentum gehören nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG zum Grundvermögen. Dabei gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum neben dem Grund und Boden auch die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Dritten stehen. Nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG ist jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum als eigenständige wirtschaftliche Einheit zu bewerten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[2] § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetzes v. 15.3.1951, BGBl I 1951, 175, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5.12.2014, BGBl. I 2014, 1962.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge