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[Autor/Stand] § 1 GrStG weist vielfältige Bezüge zu anderen Normen des Grundsteuergesetzes auf. Während § 1 GrStG die Gemeinde als Steuergläubiger konkretisiert, bezeichnet § 10 GrStG den Steuerschuldner als denjenigen, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

§§ 13, 14 und 15 GrStG stehen in unmittelbarem Zusammenhang, da mit ihnen die dreistufige Bemessung der Grundsteuer weitergeführt wird. Während § 13 allgemein die Ermittlung des Steuermessbetrags aus der multiplikativen Verknüpfung von Grundsteuerwert nach BewG und Steuermesszahl erläutert, bestimmt § 14 GrStG die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und § 15 GrStG die Steuermesszahl und deren Ermäßigung für Grundstücke.

Die Ausübung des Heberechts ergibt sich aus § 25 GrStG, der die Festsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinde regelt. Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken vom 30.11.2019 verfolgt das Ziel, finanzielle Anreize zur Bebauung von Grundstücken zu schaffen und die Nutzung von Grundstücken als Spekulationsobjekte einzuschränken, indem den Gemeinden ein eigenständiges, in § 25 Abs. 5 GrStG geregeltes Hebesatzrecht für baureife Grundstücke (sogen. Grundsteuer C) eingeräumt wird.

Nach § 25 Abs. 5 GrStG kann die Gemeinde in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf baureife Grundstücke bestimmen und für diese einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Dies soll erstmals ab 2025 möglich sein (§ 37 Abs. 3 GrStG).

Nach § 26 GrStG kann der Landesgesetzgeber einen Höchsthebesatz festlegen, wovon aber bislang nicht Gebrauch gemacht worden ist. Die gesetzliche Festlegung eines Mindesthebesatzes ist im Vergleich zur Gewerbesteuer (noch) – vgl. hier § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG – nicht erfolgt.

Die Ausübung des gemeindlichen Heberechts zeigt sich schließlich in der Festsetzung der Grundsteuer nach § 27 GrStG. Grundsätzlich erfolgt danach die Festsetzung für ein Kalenderjahr. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Die Änderung des Hebesatzes zieht die Änderung der Festsetzung nach sich. Eine Besonderheit zeigt sich in § 27 Abs. 3 GrStG, nach dem für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden kann. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (vgl. auch § 122 Abs. 3 u. 4 AO).

§ 46 GrStG regelt bislang die Festsetzung und Erhebung durch die Gemeinden in den neuen Bundesländern. Sie obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.[2]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, wird der VI. Abschnitt (§§ 40-46 GrStG) zum 1.1.2025 aufgehoben.

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