Rz. 264

[Autor/Stand] Ein etwaiger Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehört nach § 158 Abs. 4 Nr. 4 BewG ebenfalls nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen; zu berücksichtigen ist lediglich ein normaler Bestand.[2] Als normal gilt dabei ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Hierbei ist nach § 170 BewG der Durchschnitt der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen.

 

Rz. 265

[Autor/Stand] Stichtag für die Ermittlung des Überbestandes ist nach § 161 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Der Überbestand wird in der Weise ermittelt, dass vom gesamten Wert (gemeiner Wert) aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln abgezogen wird. Über- und Unterbestände an Betriebsmitteln bei den einzelnen Nutzungen werden somit ausgeglichen.[4] Der Überbestand ist mit dem gemeinen Wert nach § 9 Abs. 1 BewG anzusetzen.

 

Rz. 266

[Autor/Stand] Noch nicht verkaufs- oder schlachtreifes Vieh ist bei der Ermittlung des Überbestandes nicht zu berücksichtigen.[6] Danach gehören Masttiere auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie sich nach den Verhältnissen vom maßgeblichen Stichtag als Überbestand darstellen. Danach sind keine Fälle denkbar, in denen Tierbestände als Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausscheiden.

 

Rz. 267

[Autor/Stand] Die in einem Baumschulenbetrieb herangezogenen und zum Verkauf bestimmten Bestände an Baumschulgewächsen sind in vollem Umfang als Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln anzusehen, weil es i.d.R. nicht möglich ist, festzustellen, welcher Teil dieser Gewächse Normalbestand ist und welcher Teil ggf. darüber hinausgeht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Gewächsbestände auf dem Feld oder um gerodete bzw. im Einschlag befindliche Gewächse handelt. Das gilt jedoch nicht für die Baumschulgewächse, die als fertige Erzeugnisse aus anderen Betrieben zugekauft sind, um weiterverkauft zu werden. Bei diesen Gewächsen kann ein Überbestand in Betracht kommen.

 

Rz. 268– 270

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] R B 158.4. Abs. 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[4] Vgl. dazu auch Abschn. 1.04 Abs. 2 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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