1. Einzelfallregelung

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Grundsteuerwertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können und selbständig bestandskräftig werden.[2] Bei einer Hauptfeststellung und bei einer Nachfeststellung muss der Grundsteuerwertbescheid alle drei Regelungen enthalten; bei der Fortschreibung des Grundsteuerwertes kann sich der Inhalt auf eine der drei Feststellungen beschränken.

 

Rz. 96– 99

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

2. Wertfeststellung

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert muss eine Angabe über den Wert der wirtschaftlichen Einheit enthalten, auf die sich die Feststellung bezieht. Dies ergibt sich mittelbar aus § 219 Abs. 1 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 AO.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Die Angabe des Grundsteuerwerts ist ein notwendiger Bestandteil des Grundsteuerwertbescheids, dessen Fehlen m.E. zur Nichtigkeit des Bescheids nach § 125 AO führt, da ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt. Falls Nichtigkeit anzunehmen ist, kann der Mangel auch nicht durch einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO geheilt werden. Vielmehr muss in diesen Fällen das Verfahren neu durchgeführt und ein neuer Grundsteuerwertbescheid erlassen werden.

 

Rz. 102– 104

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

3. Artfeststellung

 

Rz. 105

[Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert müssen nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Eine fehlende Artfeststellung kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart (vgl. § 218 BewG) bestimmt, der sie angehört, nämlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen.

 

Rz. 106

[Autor/Stand] Beim Grundvermögen wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden, wobei die bebauten Grundstücke wiederum in acht verschiedene Grundstücksarten eingeteilt werden, deren Unterscheidung für die Erhebung der Grundsteuer von Bedeutung ist (§ 249 Abs. 1 BewG). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung von Krause zu § 249 BewG verwiesen.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Eine Entscheidung über die Baureife eines Grundstückes muss sich aus dem Grundsteuerwertbescheid nicht ergeben. Dies ist auch sachgerecht, da ein unbebautes Grundstück solange als unbebaut gilt, solange sich auf der Fläche kein benutzbares Gebäude befindet (vgl. § 246 Abs. 1 BewG). Allerdings spielt die Aussicht auf eine baldige Bebauung bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen eine Rolle. Vgl. dazu die Kommentierung zu § 233 BewG.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Keine besondere Art sind die verschiedenen Nutzungen und Nutzungsteile, die der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst. Insoweit besteht also kein Bedarf an einer Feststellung nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG. Sie sollten allerdings im Feststellungsbescheid besonders ausgewiesen werden, weil der Ertragswert für diese Nutzungen nach unterschiedlichen Kriterien ermittelt wird und diese Angabe zur Begründung und Überprüfung des Feststellungsbescheids erforderlich ist.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Ist im Hinblick auf § 219 Abs. 3 BewG nur für einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit ein Grundsteuerwert festzustellen, so bestimmt sich die Grundstücksart nur nach diesem steuerpflichtigen Teil. Der steuerbefreite Teil ist für die Entscheidung über die Grundstücksart nicht mit heranzuziehen.[6] Ebenso bleibt nach § 248 Satz 2 BewG bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten der nicht bezugsfertige Teil für die Artfeststellung außer Betracht.

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Das Finanzamt verletzt die ihm obliegende Ermittlungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es vor dem Erlass eines Artfeststellungsbescheids nicht Einsicht in die Bauakten nimmt. Eine unrichtige Artfeststellung kann deshalb aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO geändert werden. Eine Verpflichtung des FA, zur Artfeststellung die Bauakten heranzuziehen, könnte sich nur daraus ergeben, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen unvollständig oder widersprüchlich ist oder sich aus sonst dem Finanzamt bekannten Umständen Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Steuerpflichtigen aufdrängen.[8] Bei eindeutigen Steuererklärungen kann das Finanzamt allerdings regelmäßig von deren Richtigkei...

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