Rz. 79

[Autor/Stand] Die Hofstelle wird nach § 234 Abs. 1 Nr. 2d i.V.m. Abs. 6 BewG als eigenständiger Teil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft definiert und unterliegt bei der Festsetzung des Grundsteuerwertes besonderen Regelungen. Vgl. dazu § 237 Abs. 8 BewG und die Kommentierung zu § 237 BewG.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Nach § 233 Abs. 3 Satz 2 BewG gelten die Regelungen des Satzes 1 der Vorschrift nicht für diese Hofstelle. Das bedeutet, dass eine Hofstelle auch dann als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten ist, wenn sie innerhalb eines Bebauungsplanes liegt und von den Festsetzungen des Bebauungsplanes betroffen ist.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Die Hofstelle umfasst nach § 234 Abs. 6 BewG alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Nicht zur Hofstelle gehört der Grund und Boden sowie die Gebäude, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG).

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Gegenüber der für die Einheitsbewertung geltenden Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG erfolgt hinsichtlich der Fläche der Hofstelle keine größenmäßige Begrenzung auf einen Hektar. Es ist also auf den für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen benötigten Flächenanteil abzustellen. Siehe zum Umfang der Hofstelle auch die Kommentierung zu § 234 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
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