1. Ableitung der Ertragswerte

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Nur für die in § 142 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b bis f BewG genannten Baumarten und Altersgruppen hat sich bei den Ertragsermittlungen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens gezeigt, dass dort nennenswerte Reinerträge zu erzielen sind. Deshalb wurden für diese Baumartengruppen und Altersklassen entsprechende Ertragswerte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Bei der Ermittlung der Reinerträge, die den gesetzlichen Ertragswerten zugrunde gelegt wurden, sind neben der Finanzverwaltung auch das Bundeslandwirtschaftsministerium[2] und die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirats (vgl. § 64 BewG) beteiligt worden.

 

Rz. 137– 139

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[2] Jetzt Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

2. Bewertungsverfahren

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Auch bei der forstwirtschaftlichen Nutzung richten sich ebenso wie bei den anderen Nutzungen die Begriffsbestimmung und die Abgrenzung nach den bei der Einheitsbewertung bewährten Vorschriften.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat allerdings die Ermittlung des Wertes für die Bedarfsbewertung soweit wie möglich vereinfacht. Insbesondere durch die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG, nach der Nutzungsgrößen bis zu 10 ha nur mit einem festen Ertragswert von 0,26 EUR je Ar zu bewerten sind, wird erreicht, dass ein sehr großer Teil des Privatwaldes nur über die Fläche bewertet wird. Dadurch entfällt in diesen Fällen die Ermittlung und gesonderte Bewertung nach Baumarten und Altersklassen. In dieses Bewertungsverfahren sind auch der sog. Nichtwirtschaftswald sowie die folgenden wenig ertragreichen Baumarten und Altersgruppen mit einbezogen worden:

  • Kiefer,
  • Fichte bis zu 60 Jahren,
  • Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und
  • Eiche bis zu 140 Jahren.
 

Rz. 142

[Autor/Stand] Da mehr als zwei Drittel des gesamten deutschen Waldbestands in diese Kategorie fällt, dürfte die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung in vielen Fällen weder für die Steuerpflichtigen noch für die Finanzverwaltung mit Problemen behaftet sein.

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. Zu dem normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung gehört auch eingeschlagenes Holz, soweit es den jährlichen Nutzungssatz i.S. des § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht übersteigt. Ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zählt zum übrigen Vermögen und ist bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht zu bewerten. Durch Windbruch und Windwurf angefallenes Holz gilt solange nicht als eingeschlagen, wie es mit der Wurzel verbunden ist.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind.[6] Zur Holzbodenfläche rechnen neben den bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, sowie Blößen[7]. Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen[8], wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden, die Flächen der Saat- und Pflanzkämpe, wenn sie zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen, und die Flächen der Samenplantagen sowie die Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzte Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen dienen, gehören nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.[9]

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Zu den einzelnen Baumartengruppen gehören:

  a) Fichte: Fichten, Tannen, Douglasien und Weymouthskiefern sowie die unter Buchstabe b) nicht erfassten Nadelbaumarten,
  b) Kiefer: Kiefern (außer Weymouthskiefern) und Lärchen,
  c) Buche und sonstiges Laubholz: Buchen und sonstige Laubhölzer einschließlich Roteichen,
  d) zu den Eichen zählen alle übrigen Eichenarten.
 

Rz. 146

[Autor/Stand] Zum Nichtwirtschaftswald gehören alle Waldbestände, deren nachhaltige Nutzungsmöglichkeit nicht mehr als 1 Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde je Jahr und ha beträgt. Der Plenterwald besteht aus sehr ungleichaltrigen und ungleichstarken Bäumen in stamm- und gruppenweiser Mischung. Die für die Bewertung erforderlichen Grunddaten sind ggf. einem forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten oder Betriebswerk zu entnehmen.

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus der Multiplikation der in § 142 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis f BewG genannten Ertragswerte mit den dazugehörenden Flächenanteilen in Ar. Die Bewertun...

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