Rz. 142
[Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder den Verein. Ist das Vermögen am 1.1.1954 oder vorher übergegangen, ist die Steuer erstmals am 1.1.1984 entstanden. Anschließend wird von diesem Zeitpunkt an weitergerechnet.
Rz. 143– 145
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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