Rz. 66

[Autor/Stand] Die Steuer entsteht bei einer rechtsfähigen Stiftung mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Variante 1 ErbStG). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG kommt es hingegen auf den Übergang von Vermögen an. Er tritt nur dann bereits bei der Anerkennung ein, wenn die Stiftung als Erbe eingesetzt wurde (§§ 84, 1922 BGB). Ist sie Vermächtnisnehmer, erwirbt sie mit der Anerkennung einen Anspruch auf die Übertragung des gewidmeten Vermögens (§ 2174 BGB). Das ist ein Erwerb, aber noch kein Übergang von Vermögen. Vermögen geht erst über, wenn der Anspruch erfüllt wird.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Wann die Steuer bei Errichtung einer nicht rechtsfähigen (unselbständigen) Stiftung entsteht, ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht ausdrücklich geregelt. § 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist nicht einschlägig, da keine Zweckzuwendung i.S. von § 8 ErbStG vorliegt. Entscheidend ist die Vollendung der Zuwendung an den Träger der unselbständigen Stiftung. Je nachdem, ob der unselbständigen Stiftung ein Treuhandverhältnis zugrunde liegt oder eine Schenkung unter einer Auflage, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG analog einschlägig oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.[3]

 

Rz. 68– 70

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[3] A.A. Weinmann in Moench/Weinmann, § 9 ErbStG Rz. 19, der – ausdrücklich nur für den Fall, dass eine Stiftung nicht als rechtsfähig anerkannt wird – ohne Differenzierung auf den Erbfall abstellt.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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