Rz. 47
[Autor/Stand] Die Besteuerung der Zweckzuwendung zeigt folgendes Beispiel:
Erblasser E hat seinen Neffen N zu seinem alleinigen Erben bestimmt. Weiter hat E angeordnet, dass N 30.000 EUR für die Pflege des Lieblingshundes des E verwenden soll. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 100.000 EUR.
Die Erbfallpauschale soll nicht berücksichtigt werden.
Es handelt sich um eine Zweckzuwendung von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG.
N hat zu versteuern nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: | |
Erbanfall | 100.000 EUR |
Auflage, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG | – 30.000 EUR |
Freibetrag, § 15 Abs. 1 III ErbStG | – 20.000 EUR |
Summe | 50.000 EUR |
Steuersatz, § 19 Abs. 1 ErbStG: 30 % = | 15.000 EUR |
N hat zu versteuern nach § 8 ErbStG: | |
Zweckzuwendung, § 8 ErbStG | 30.000 EUR |
Freibetrag, § 15 Abs. 1 III ErbStG | – 20.000 EUR |
Summe | 10.000 EUR |
Steuersatz, § 19 Abs. 1 ErbStG: 30 % = | 3.000 EUR |
N ist berechtigt, diese 3.000 EUR von den 30.000 EUR zu nehmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen