Rz. 47

[Autor/Stand] Die Besteuerung der Zweckzuwendung zeigt folgendes Beispiel:

Erblasser E hat seinen Neffen N zu seinem alleinigen Erben bestimmt. Weiter hat E angeordnet, dass N 30.000 EUR für die Pflege des Lieblingshundes des E verwenden soll. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 100.000 EUR.

Die Erbfallpauschale soll nicht berücksichtigt werden.

Es handelt sich um eine Zweckzuwendung von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG.

 
N hat zu versteuern nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG:  
Erbanfall 100.000 EUR
Auflage, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG –  30.000 EUR
Freibetrag, § 15 Abs. 1 III ErbStG –  20.000 EUR
Summe 50.000 EUR
Steuersatz, § 19 Abs. 1 ErbStG: 30 % = 15.000 EUR
N hat zu versteuern nach § 8 ErbStG:  
Zweckzuwendung, § 8 ErbStG 30.000 EUR
Freibetrag, § 15 Abs. 1 III ErbStG –  20.000 EUR
Summe 10.000 EUR
Steuersatz, § 19 Abs. 1 ErbStG: 30 % = 3.000 EUR

N ist berechtigt, diese 3.000 EUR von den 30.000 EUR zu nehmen.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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