Rz. 35

[Autor/Stand] Der Zeitpunkt, auf den der Feststellungsbescheid aufzuheben ist, ist für die Fälle des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 verschieden geregelt. Bei Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG; vgl. Anm. 20–22) ist Aufhebungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt. Ist der Einheitswert aufzuheben, weil die wirtschaftliche Einheit wegen Steuerfreiheit nicht mehr zu einer Steuer erfasst wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG; vgl. Anm. 26) und weil der besondere Einheitswert nach § 91 Abs. 2 BewG für die Vermögensteuer keine Bedeutung mehr hatte (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BewG; vgl. Anm. 30), ist Aufhebungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 36– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006

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