Rz. 200

[Autor/Stand] Anbauten teilen im Allgemeinen auf Grund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. Nur wenn angenommen werden kann, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Alterswertminderung als das Hauptgebäude haben wird, ist von einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren selbstständigen Gebäudeteilen auszugehen (s. Rz. 185 ff.).

 

Rz. 201

[Autor/Stand] Aufstockungen kann regelmäßig das Baujahr der unteren Geschosse zu Grunde gelegt werden. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch die Prüfung vor, ob durch die baulichen Maßnahmen für das Gebäude ein fiktiv späteres Baujahr anzunehmen ist.[3]

 

Rz. 202

[Autor/Stand] Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Ertragswertverfahren entsprechend, s. § 185 BewG Rz. 78 ff.

 

Rz. 203– 204

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[3] R B 190.8 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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