Rz. 26
[Autor/Stand] Die Zweckverfolgung kann einem Lebewesen zugutekommen, das nicht rechtsfähig und folglich auch kein der Erbschaftsteuer unterworfenes Steuersubjekt ist. Vor allem Zweckzuwendungen zu Gunsten von Tieren, die zwar keine Sachen sind (Art. 20a GG, § 90a BGB), aber auch keine Personen, fallen unter § 8 ErbStG. Es kommt nicht selten vor, dass ein Erbe mit der Auflage belastet wird, ein Haustier bis an dessen seliges Ende zu hegen und zu pflegen.[2]
Rz. 27
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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