Rz. 20

[Autor/Stand] Als eigenen steuerpflichtigen Vorgang fasst das Gesetz die Zweckzuwendungen. Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] In der Zweckzuwendung treffen zwei steuerpflichtige Vorgänge zusammen, nämlich zum einen die Zuwendung und zum anderen die Zweckzuwendung oder besser Zweckauflage. Die Steuerpflicht der Zuwendung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG, je nachdem, ob sie einen Erwerb von Todes wegen oder einen Erwerb durch Schenkung unter Lebenden begründet.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Sinn der durch § 8 ErbStG angeordneten Regelung ist es, die Entlastungswirkungen bei der steuerpflichtigen Zuwendung zu neutralisieren. Ist eine Zuwendung nämlich mit der Auflage verbunden, den Erwerb oder einen Teil des Erwerbs zu Gunsten eines bestimmten, mit den eigenen Interessen des Erwerbers nicht identischen Zwecks zu verwenden, ist die steuerpflichtige Bereicherung des Erwerbers insoweit gemindert, als ihm die Zuwendung in Höhe des zur Zweckerfüllung erforderlichen Betrages nicht zugute kommt. Der Erwerber braucht den eigenen Erwerb nur abzüglich des zur Erfüllung der Zweckauflage erforderlichen Betrages zu versteuern (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Damit dieser bei der Besteuerung der Zuwendung nicht erfasste Betrag aber im Ergebnis nicht unversteuert bleibt, wird er durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG der Besteuerung als Zweckzuwendung unterworfen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Mithin war die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG also erforderlich, weil die Besteuerung der Vermögensmasse, die den Gegenstand der Zweckzuwendung darstellt, nicht durch die Nr. 1 oder 2 des § 1 Abs. 1 ErbStG gewährleistet war. Liegen die Voraussetzungen einer Zweckzuwendung vor, wird faktisch die an sich nicht rechtsfähige Vermögensmasse, d.h. das Zweckvermögen selbst, steuerrechtlich verselbständigt und als solche besteuert.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

 

Rz. 25– 26

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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