Rz. 44

[Autor/Stand] Maßgebend ist der Wert der Zweckzuwendung (§ 12 Abs. 1 ErbStG), der nach den allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes gefunden wird. Da es im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kein allgemeines Korrespondenzprinzip gibt, kann nicht ohne weiteres der Wert der Besteuerung zugrunde gelegt werden, der bei der Besteuerung des Beschwerten abgezogen wurde, auch wenn sich beide i.d.R. decken.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Zweckzuwendungen zu Gunsten eines gemeinnützigen Zwecks bleiben nach § 13 Nr. 16b ErbStG steuerfrei, wenn eine gemeinnützige Vermögensmasse gebildet wird, gegebenenfalls auch nach § 13 Nr. 17 ErbStG, wenn die Verwendung zu einem gemeinnützigen Zweck gesichert ist.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Bei Zweckzuwendungen gilt einheitlich gem. § 15 Abs. 1 III ErbStG die Steuerklasse III.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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