Rz. 121

[Autor/Stand] Grundbesitz i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist unter drei Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit. Die für eine Steuerbefreiung zu erfüllenden Voraussetzungen betreffen die Art des genutzten Grundbesitzes, den Zweck der Nutzung sowie die besonderen Anforderungen an den Rechtsträger des Grundbesitzes.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Neben der besonderen Anforderung an die Art des Grundbesitzes in Form von Wohnräumen (in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren) müssen diese auch zu einem gesondert festzustellenden besonderen Zweck genutzt werden. Zwischen der Art der Wohnräume und dem Zweck der Nutzung muss ein innerer Zusammenhang derart bestehen, dass der Zweck der Nutzung eine bestimmte Art des Grundbesitzes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG erfordert. Zusätzlich setzt eine Befreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG einen ausdrücklich gesetzlich begünstigten Rechtsträger als Unterhaltender des Heims bzw. Seminars bzw. alternativ dazu eine gesonderte Anerkennung durch eine Landesregierung oder eine von ihr beauftragte Stelle voraus. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Wohnräumen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG, d.h. Träger des Heimes und Eigentümer des Grundbesitzes brauchen nicht identisch zu sein, jedoch müssen beide in den personellen Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG fallen.[3]

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Den Regelungsalternativen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist als Ausgangspunkt die Annahme gemeinsam, dass in bestimmten Fällen der Erziehungs- und Ausbildungszweck nur durch die räumliche Zusammenfassung der betroffenen Personen in gemeinschaftlichen Wohn- und Unterkunftsräumen erreicht werden kann. Dieser Förderaspekt hat Vorrang vor der bloßen Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zu haben.[5]

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Im Grundsteuerrecht ist zwischen Wohnräumen und Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG zu unterscheiden. Eine Überschneidung finden die beiden Begriffe, wenn es sich bei der Wohnung um eine (kleine) Einzimmerwohnung handelt.[7] Wohnräume zeichnet sich im Vergleich zu einer Wohnung darin aus, dass diese i.d.R. keinen entsprechenden Ausstattungsstandard aufweisen. Aufgrund der üblicherweise bestehenden räumlichen Anbindung an weitere, der gemeinschaftlichen Unterbringung dienenden Räumlichkeiten (z.B. Kantine, Gemeinschafts- bzw. Fernsehraum) sind besondere individuelle Ausstattungen (Küche, Fernseher) entbehrlich. Zum Mindeststandard von Wohnräumen gehören dagegen WC und Bad.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Bei einem Schülerheim handelt es sich um ein Wohnheim für auswärtige Schüler und Schülerinnen. Die Finanzverwaltung geht dabei von der Unterbringung von Jugendlichen aus.[9] Aus dem Wortlaut der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ergibt sich diese Einschränkung in personeller Hinsicht allerdings nicht. Die Schüler und Schülerinnen haben neben dem Schülerheim noch eine auswärtige dauerhafte Unterkunft, wobei es sich i.d.R. um das elterliche Wohnheim handelt. Nicht ausgeschlossen ist jedoch im Einzelfall, dass stattdessen auswärts auch eine eigene Wohngelegenheit besteht. Die Unterbringung im Schülerheim kann vorübergehend (z.B. Schullandheim mit einwöchentlichem Aufenthalt) oder dauerhaft (z.B. Internat für ein gesamtes Schuljahr) sein.

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Das Schülerheim muss zudem zweckmäßiger Weise in Zusammenhang mit einer Schule stehen, die von den Bewohnern des Schülerheims für Schulzwecke benutzt und von entsprechend ausgebildetem Fachpersonal geführt wird. Erforderlich ist eine organisatorische Verbundenheit zwischen Schülerheim und Schule, durch die die Ziele der Schule unmittelbar gefördert werden kann.[11] Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Schülerheim und Schule ist dagegen nicht erforderlich.[12] Nicht notwendig ist auch, dass das Schülerheim durch die von den Schülern besuchte Schule verwaltet und geführt wird.

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Ausbildungsheime dienen der Unterbringung von Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen.[14] Mit der Unterbringung in einem Erziehungsheim werden in erster Linie sozialpädagogische Aufgaben verfolgt.[15] Diese Aufgaben beschränken sich nicht nur auf eine besonders eng begrenzte problematische Gruppe von Kindern und Jugendlichen, sondern ganz allgemein auf Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene mit entsprechendem Bedarf.[16] Ausbildungs- und Erziehungsheime sind im Allgemeinen vergleichbar mit Schülerheimen. Es gelten daher die Ausführungen zum Schülerheim grundsätzlich entsprechend. Abweichend von Schülerheimen halten sich die Bewohner in Ausbildungs- und Erziehungsheimen dort jedoch nicht zu Schul-, sondern Ausbildungs- und Erziehungszwecken auf. Auch in diesem Fall ist eine organisatorische Anbindung an eine Ausbildungs- und Erziehungsstätte – sofern tatsächlich vorhanden – mit entsprechend geschulten Ausbildern bzw. Erziehern erforderlich.[17]

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Prediger- und Priesterseminare sind Ausbildungsstätten, die der Ausbildung evangelischer und katholischer ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge