Rz. 37

[Autor/Stand] Zum Wirtschaftsteil gehören die in § 34 Abs. 2 BewG bezeichneten Nutzungen und Wirtschaftsgüter einschließlich der Nebenbetriebe. Neben dem Grund und Boden gehören die Wirtschaftsgebäude, die Betriebsmittel, lebendes und totes Inventar (z.B. Viehbestände, Maschinen, Zugmaschinen, Düngemittel, Futtermittel, Saatgut usw.) zum Wirtschaftsteil.[2] Dazu zählen auch die Gebäude und Gebäudeteile des Betriebs, die den Arbeitskräften des Betriebs, die nicht Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, zu Wohnzwecken dienen. Haben die im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigten Familienmitglieder einen eigenen Hausstand, so gehört auch deren Wohnung zum Wirtschaftsteil.[3] Auch die zum Wirtschaftsteil gehörenden Wohnungen oder Wohnräume der Arbeitskräfte sind im Vergleichswert der Nutzungen des Betriebs erfasst.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. Schneider, § 22 GrStG Rz. 2.
[3] BewRL 1.07 Abs. 2.

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