Rz. 63

[Autor/Stand] Nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 2 Satz 2 AO wirkt ein Grundsteuermessbescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Grundbesitz nach dem Veranlagungszeitpunkt übergegangen ist (sog. dingliche Wirkung).[2] Der notwendige Inhalt des Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl als seine wesentlichen Berechnungsgrundlagen sowie die Angabe des Steuerschuldners – bindet auch den Rechtsnachfolger.[3] Eine Neuveranlagung nach einer Zurechnungsfortschreibung beschränkt sich daher auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[2] Ratschow in Klein, AO-Kommentar15, § 184 AO Rz 12.

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