1. Allgemeines

 

Rz. 193

[Autor/Stand] Wie schon angedeutet (vgl. Rz. 146), können die von der Rechtsprechung aufgestellten Teilwertvermutungen von demjenigen, der sich auf einen von dem vermuteten Wert abweichenden Teilwert beruft (Steuerpflichtiger oder Finanzamt), widerlegt werden.[2] Dazu bedarf es nicht nur einer substantiierten Darlegung der die Teilwertvermutung entkräftenden Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren Nachweises oder wenigstens deren Glaubhaftmachung.[3] Misslingt die substantiierte Darlegung solcher Tatsachen (Umstände) und/oder deren Nachweis bzw. Glaubhaftmachung, so bleibt es bei der Maßgeblichkeit der entsprechenden Teilwertvermutung (vgl. oben Rz. 166 ff.). Denn der sich auf eine Abweichung vom vermuteten Teilwert Berufende trägt die objektive Feststellungslast.[4] Dies gilt gleichermaßen für den Steuerpflichtigen wie für die Finanzbehörde und ohne Rücksicht darauf, ob ein von der Teilwertvermutung nach unten oder nach oben abweichender Wertansatz begehrt wird.[5]

 

Rz. 194

[Autor/Stand] Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass Erwägungen und Behauptungen allgemeiner Art zur Widerlegung der jeweils einschlägigen Teilwertvermutung nicht genügen. So reicht es etwa nicht aus, sich ohne konkrete Darlegung der Umstände des Einzelfalles auf die allgemeine Ertragslage oder auf geänderte Branchenverhältnisse zu stützen.[7] Für die Widerlegung der entsprechenden Teilwertvermutung existieren nämlich keine Gegenvermutungen.[8] Auch genügt es nicht, auf die Pflicht der Finanzbehörde oder des Finanzgerichts zur Sachaufklärung (§ 88 AO, § 76 FGO) zu verweisen, da sich diese Amtsermittlungspflichten nach den Umständen des Einzelfalles richten und durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ergänzt und begrenzt werden.

 

Rz. 195

[Autor/Stand] Zur Widerlegung der Teilwertvermutungen sind nur solche Tatsachen (Umstände) geeignet, die den Schluss auf eine nachhaltige Wertabweichung von einigem Gewicht zulassen.[10] Ob eine Wertabweichung in diesem Sinne als solche von einigem Gewicht angesehen werden kann oder lediglich als geringfügig und daher als unerheblich gilt, ist Tatfrage und m.E. vornehmlich nach der relativen (prozentualen) Wertdifferenz und weniger nach der absoluten Wertabweichung zu bestimmen.[11] Nachhaltig ist eine Abweichung, von der zu erwarten ist, dass sie nicht nur kurzfristig und vorübergehend besteht.[12]

 

Rz. 196

[Autor/Stand] Die wichtigsten Gründe, die zu einer Widerlegung der Teilwertvermutungen führen können, werden im Einzelnen unter den Rz. 200 ff. behandelt. Vorab soll nur ein kurzer Überblick gegeben werden:

  (1) Die Anschaffung (Herstellung) des zu bewertenden Wirtschaftsguts erweist sich als eine "Fehlmaßnahme" (vgl. Rz. 200 ff.).
  (2) Die Wiederbeschaffungskosten bzw. Wiederherstellungskosten sind gesunken (vgl. Rz. 213 ff.).
  (3) Die voraussichtlichen Verkaufserlöse (von Waren oder Erzeugnissen oder entbehrlichen Wirtschaftsgütern) sind gesunken (vgl. Rz. 233 ff.).
  (4) Fehlende Rentabilität des gesamten Unternehmens (vgl. Rz. 239 ff.).
  (5) Fehlende Rentabilität des einzelnen Wirtschaftsguts (vgl. Rz. 249 ff.).
 

Rz. 197– 199

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[3] St. Rspr.; vgl. RFH v. 9.1.1940 – I 9/39, RStBl. 1940, 643; BFH v. 19.11.1953 – IV 142/53 U, BStBl. III 1954, 16; BFH v. 20.5.1988 – III R 151/86, BStBl. II 1989, 269; weitere Nachweise bei Gabert-Pipersberg in HHR, § 6 EStG Rz. 452.
[4] Vgl. z.B. BFH v. 12.4.1989 – II R 213/85, BStBl. II 1989, 545; BFH v. 20.9.1989 – II R 96/86, BStBl. II 1990, 206; Werndl in K/S/M, § 6 EStG Rz. B 386; Gabert-Pipersberg in HHR, § 6 EStG Rz. 452; Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz. 619.
[5] BFH v. 9.10.1969 – IV 166/64, BStBl. II 1970, 205, betr. den Fall, dass der Steuerpflichtige einen höheren als den vermuteten Teilwert behauptet; Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz. 619, m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[7] BFH v. 7.11.1990 – I R 116/86, BStBl. II 1991, 342; Werndl in K/S/M, § 6 EStG Rz. B 386.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[10] So schon RFH v. 28.2.1930 – VI A 634/29, RStBl. 1930, 436; BFH v. 14.2.1956 – I 239/54 U, BStBl. III 1956, 102; BFH v. 26.8.1958 – I 80/57 U, BStBl. III 1958, 420; krit. zu dieser (älteren) Rechtsprechung Gabert-Pipersberg in HHR, § 6 EStG Rz. 452, m.w.N. aus der Rechtsprechung.
[11] Ebenso Werndl in K/S/M, § 6 EStG Rz. B 387.
[12] Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz. 644, m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

2. Fehlmaßnahmen

 

Rz. 200

[Autor/Stand] Eine Fehlmaßnahme liegt vor, wenn der mit der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts verbundene Nutzen aus objektiver Sicht wesentlich unter dem durch die Anschaffung oder Herstellung verursachten Kostenaufwand liegt und der gedachte Erwerber des ganzen Unternehmens diesen Kostenaufwand folglich nicht (v...

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