Rz. 61

[Autor/Stand] Bei den Außenanlagen können ebenso wie bei den Gebäuden bauliche Mängel und Schäden gegeben sein, die im Normalherstellungswert bzw. im Gebäudesachwert (Normalherstellungswert abzüglich Wertminderung wegen Alters) nicht zum Ausdruck kommen. In solchen Fällen ist die Vorschrift des § 87 BewG sinngemäß anzuwenden. Danach ist ein entsprechender Abschlag zu machen, der sich nach der Bedeutung und dem Ausmaß der Mängel und Schäden richtet.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Im Einzelnen vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 87 BewG.

 

Rz. 63– 65

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024

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