1. Rechtsform für die Tierhaltungsgemeinschaft

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Nach § 13b EStG gehören die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltungsgenossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft[2] und von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind[3], oder von wirtschaftlichen Vereinen i.S.d. § 22 BGB (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) betrieben werden. Allerdings bedeutet die Aufzählung der drei Rechtsformen nicht generell, dass eine gemeinschaftliche Tierhaltung nur unter diesen Rechtsformen betrieben werden kann. Die Aufzählung ist nur für die Anwendung des § 13b EStG bzw. des § 51a BewG von Bedeutung.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Will somit die Tierhaltungsgemeinschaft die steuerliche Vorzugstellung in Anspruch nehmen, so ist sie gezwungen, sich eine der in § 13b EStG aufgeführten Rechtsformen wählen. Kapitalgesellschaften[5] kommen nicht in den Genuss dieser Vergünstigung. Kapitalgesellschaften bilden auch dann, wenn sie ausschließlich Tierzucht und Tierhaltung betreiben, stets einen gewerblichen Betrieb.[6]

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Auch eine GmbH und Co. KG fällt nicht unter § 13b EStG. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zwar um eine Personengesellschaft und sie gehört deshalb zu den Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Sie ist somit nicht wegen ihrer Rechtsform von der Vergünstigung ausgeschlossen. Die Begünstigung scheitert vielmehr daran, dass der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person ist und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft i.S. von § 13b EStG nur natürliche Personen sein können. Diese natürlichen Personen müssen zudem bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen.

 

Rz. 133– 134

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[2] § 51a BewG gebrauchte hier den Begriff der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; eine materiell-rechtliche Änderung ist durch die Umformulierung im § 13b EStG nicht eingetreten.
[3] Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[5] Z.B. Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
[6] Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, vgl. auch § 2 Abs. 2 GewStG; siehe auch BFH v. 16.12.2009 – II R 45/07, BStBl. II 2011, 808.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

2. Persönliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft müssen Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein. Es muss sich somit um aktive Land- und Forstwirte handeln. An der Gemeinschaft darf keine Person beteiligt sein, die selbst keine aktive land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausübt.

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Weiter müssen die aktiven Land- und Forstwirte nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass z.B. Personen, die ihren Betrieb verpachtet, aber nicht aufgegeben haben, nicht Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft werden können, da sie nicht als aktive Land- und Forstwirte anzusehen sind. Pächter von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft können dagegen Mitglied einer Tierhaltungsgemeinschaft sein.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Darüber hinaus verlangt § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass die Mitglieder der Tierhaltungsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschafter der Gemeinschaft muss also im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen. Das führt grundsätzlich zum Ausschluss von Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätigen.

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die übrigen Einkünfte übersteigen. Allerdings muss bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft im Vordergrund stehen. Diese Voraussetzung wird nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Personen ihre Arbeitskraft zu mehr als 50 v.H. in der Land- und Forstwirtschaft einsetzen. Der Bereich der Land- und Forstwirtschaft umfasst dabei sowohl die Tätigkeit im eigenen Betrieb als auch die Tätigkeit in der Tierhaltungsgemeinschaft.[5]

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Schließlich müssen die Gesellschafter nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG Landwirte i.S.d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte[7] sein[8]. Landwirte in diesem Sinne sind alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft, deren Unternehmen unabhängig von dem jeweiligen Unternehmer eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Durch diese Vorschrift werden Inhaber von kleinen Nebenerwerbsstellen oder von Liebhabereibetrieben von der Mitgliedschaft in einer Tierhaltungsgemeinschaft ausgeschlossen.

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Der Betrieb der Land- und For...

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