Rz. 61

[Autor/Stand] § 8 GrStG enthält Regelungen für den Fall der zeitgleichen Nutzung von Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke sowie sonstige, d.h. steuerpflichtige Zwecke. Dabei unterscheidet die Regelung zwischen räumlich abgrenzbaren bzw. nicht abgrenzbaren Nutzungen von Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Sofern eine eindeutige Abgrenzbarkeit zwischen den unterschiedlich genutzten Bereichen möglich ist, kommt eine Anwendung des § 5 GrStG beschränkt auf den nur zu Wohnzwecken benutzten Grundbesitz in Betracht. Sofern dagegen eine räumliche Abgrenzung nicht möglich ist, ist es in Ausnahme zu § 8 Abs. 2 GrStG für die Frage der Grundsteuerbefreiung nicht entscheidend, welcher der Zwecke bei der Nutzung des Grundbesitzes überwiegt. In diesem Fall gehen die Regelungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrStG vor.

 

Rz. 63– 75

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021

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