Rz. 70
[Autor/Stand] Die Differenzierung zwischen tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen ist in der Praxis nicht immer eindeutig. In der Vergangenheit hat sich die diesbezügliche Diskussion in erster Linie auf die Problematik der Einheitsbewertung beschränkt, weil gerade hier die Diskrepanz zwischen dem für die Wertverhältnisse maßgebenden Stichtag (1.1.1935 bzw. 1.1.1964) und dem für die tatsächlichen Verhältnisse maßgebenden Feststellungszeitpunkt besonders groß ist.
Rz. 71
[Autor/Stand] Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehören
- auf besonderen Umständen beruhende Änderungen der Verkehrs-, Wohn- oder Geschäftslage,
- Änderungen im Bebauungsplan einer Gemeinde,
- Änderungen der Bauzonen,
- bessere Bebauungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch eine höhere Geschossflächenzahl,
- baulicher Zustand eines Gebäudes,
- konkrete Änderungen in Bezug auf Emissionen und Immissionen.
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