Rz. 120

[Autor/Stand] Änderungen in der Art oder in der Zurechnung führen nach § 222 Abs. 2 BewG nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die neue Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Grundsätzlich gilt allerdings, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortschreibung, diese vom Finanzamt durchzuführen ist. Es steht nicht im Ermessen der Behörde, ob es eine Fortschreibung vornimmt (vgl. § 222 Abs. 4 Satz 1 BewG). Für Wertfortschreibungen wird die steuerliche Bedeutung unterstellt, weil sie nur in Betracht kommen, wenn die Wertgrenzen des § 222 Abs. 1 BewG erreicht sind. Ist das der Fall, so ist die Wertfortschreibung regelmäßig steuerlich bedeutsam, da die Höhe des Grundsteuerwerts Auswirkungen auf die zu erhebende Grundsteuer hat.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Anders ist die Situation bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen. Hier kann es bei besonderen Fallgestaltungen schwierig sein, die steuerliche Bedeutung zu beurteilen, da die Bewertungsstelle des Finanzamts häufig nicht abschließend feststellen kann, ob eine Art- oder Zurechnungsfortschreibung von Bedeutung für die Besteuerung ist oder ob das z.B. wegen inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht der Fall ist.

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Eine abschließende Entscheidung hierzu ist jedoch nicht erforderlich. Von Bedeutung für die Besteuerung ist die Art- oder Zurechnungsfortschreibung schon dann, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass sich die Fortschreibung steuerlich auswirken kann.[5] Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der auch gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO schon dann erforderlich sind, wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt sind.[6]

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Der Zweck der Fortschreibungen gebietet es, in Zweifelsfällen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Fortschreibungsbescheid zu erlassen und die abschließende Prüfung, ob und wie sich die Fortschreibung steuerlich auswirkt, den für die Steuerfestsetzung zuständigen Stellen zu überlassen. Nur wenn feststeht, dass die Art- oder Zurechnungsfortschreibung steuerlich nicht bedeutsam ist, hat sie zu unterbleiben. Hat ein Beteiligter die Fortschreibung beantragt und liegen die Voraussetzungen für sie vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Fortschreibung steuerlich bedeutsam und deshalb durchzuführen ist.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Gleichwohl ist bei einer Grundsteuerwertfeststellung, für die selbst bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist, ein besonderer Hinweis im Bescheid erforderlich. Nach § 181 Abs. 5 AO ist in diesen Fällen in den Bescheid aufzunehmen, dass der Grundsteuerwertbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ergangen ist und nur noch solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden darf, deren Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist.[9]

 

Rz. 126– 129

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[5] FG Nds. v. 2.8.1988 – I 453/83, EFG 1989, 94.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[9] Vgl. FG Berlin-Bdb. v. 29.4.2014 – 3 K 3142/12, EFG 2014, 1560.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

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