Rz. 13

[Autor/Stand] Der § 223 BewG gilt ausschließlich für die Nachfeststellung von Grundsteuerwerten gem. §§ 232 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen gem. § 231 Abs. 2 BewG hingegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 BewG.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Nach § 221 Abs. 1 BewG werden Grundsteuerwerte in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgt auf den 1.1.2022, § 266 Abs. 1 BewG. Die Hauptfeststellung wird für die wirtschaftlichen Einheiten durchgeführt, die zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt bereits bestanden haben und zur Grundsteuer herangezogen werden.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Sofern eine wirtschaftliche Einheit am Hauptfeststellungszeitpunkt noch nicht bestanden hat oder beispielsweise aufgrund einer Steuerbefreiung noch nicht zur Grundsteuer herangezogen wird, kann und wird für diese wirtschaftliche Einheit keine Hauptfeststellung durchgeführt. Sollte sich jedoch nach dem letzten und vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt Bedarf zur Feststellung eines Grundsteuerwerts für diese wirtschaftliche Einheit ergeben, wird dieser im Wege der Nachfeststellung nach § 223 BewG festgestellt.

 

Rz. 16– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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