Rz. 7

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz lässt für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer) beim Eintritt der auflösenden Bedingung keine Berichtigung bisheriger Veranlagungen zu; das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG. Andernfalls müssten oft viele Veranlagungen für eine weit zurückliegende Zeit berichtigt werden. Das wäre praktisch kaum durchzuführen und würde auch zu steuerlich untragbaren Ergebnissen führen. Dagegen wird meist der Eintritt der auflösenden Bedingung zu einer Änderung in der Veranlagung dieser Steuern für die Zukunft führen. Auch kann ggf. Anlass zu einer Fortschreibung oder Nachfeststellung von Einheitswerten bestehen. Zu den laufend veranlagten Steuern gehörte früher auch die Vermögensteuer.[2] Jetzt zählt nur noch die Grundsteuer dazu, weil bei den anderen laufend veranlagten Steuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) die §§ 49 BewG nicht anzuwenden sind, s. Vor §§ 4–8 Rz. 25.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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