Rz. 35

[Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 6 ErbStG fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltensfrist) gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Die Gründe für den Verstoß gegen die Behaltensregelungen sind unbeachtlich.[2] Bereits zu § 13a ErbStG a.F. hatte der II. Senat des BFH in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen des Betriebsvermögens nur durch die verminderte Leistungsfähigkeit von derartigen Vermögen aufgrund von Gemeinwohlbindungen und -verpflichtungen gerechtfertigt sein kann.[3] Dies gilt für § 13a ErbStG in der aktuellen Fassung gleichermaßen. Auch hier hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für die Gewährung von Steuervergünstigungen entschieden, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Durch § 13a ErbStG soll lediglich erreicht werden, dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftsteuerbelastung scheitert. Mit diesen Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung oder beim Auslösen eines sonstigen Nachversteuerungstatbestands abgestellt würde.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Wie bei § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ErbStG hinsichtlich des Lohnsummenerfordernisses gilt auch für die Behaltensregelung des § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ErbStG, dass für den Erwerber, der einen vollständigen Steuererlass erstrebt keine geringeren Anforderungen gelten dürfen als für den, der – nur – die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch nehmen möchte. Aus diesem Grund verliert der Erlass nach § 28a ErbStG ebenfalls rückwirkend seine Wirkung, soweit der Steuerschuldner das begünstigte Vermögen oder Teile hiervon innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb veräußert oder aufgibt. Denn regelmäßig dürften für den Erwerber durch die Veräußerung auch die Mittel frei werden, die er braucht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bezahlen zu können. Die einzelnen Voraussetzungen für den Wegfall des Erlasses entsprechen denen in § 13a Abs. 6 ErbStG (s. § 13a ErbStG Rz. 176 ff.), § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ErbStG.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2019
[2] Abschn. 13a.11 Abs. 1 Satz 2 AEErbSt 2017; vgl. BFH v. 16.2.2005 – II R 39/03, BStBl. II 2005, 571; v. 21.3.2007 – II B 19/06, BFH/NV 2007, 1321 (1322); v. 17.3.2010 – II R 3/09, BStBl. II 2010, 74.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2019

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